Pressemitteilung vom 14.11.2022

 

Streitbörger gewinnt in Grundsatzfrage vor dem BGH

Verantwortung für das Handeln von Mitarbeitern begrenzt

Dr. Philip Seel vom Streitbörger-Standort Hamm hat vor dem Bundesgerichtshof die Aufhebung eines Urteils erwirkt, mit welchem eine Sparkasse eine Darlehenssicherheit verlieren sollte, weil einem Mitarbeiter kriminelle Machenschaften von Kunden bekannt gewesen sein sollen. Die Entscheidung betrifft über den konkreten Einzelfall hinaus die Grundsatzfrage, in welchen Grenzen Unternehmen für das Handeln von Mitarbeitern Verantwortung tragen.

 

Dr. Philip Seel, für die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen verantwortlicher Partner bei Streitbörger und am Standort Hamm tätig, hat mit einer erfolgreichen Revision vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Aufhebung einer durch ein Landgericht beschlossenen Löschung eines Grundpfandrechts einer Sparkasse erwirkt (BGH, Beschluss vom 22.09.2022 – 3 StR 175/22). Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Kontext erstmals über die Frage der Zurechenbarkeit des Handels von Mitarbeitern zu einem Unternehmen zu entscheiden.

 

In dem Fall waren unter anderen die beiden Hauptangeklagten, Kunden der Sparkasse, wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Geldwäsche in zahlreichen Fällen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Um das erwirtschaftete Bargeld zu waschen, nahmen die Drogenhändler einen grundpfandrechtlich besicherten Immobilienkredit bei der Sparkasse auf und tilgten das Darlehen durch die illegal erzielten Gewinne. Das erstinstanzliche Gericht befand, der bei der Sparkasse zuständige Finanzierungsberater habe es als „naheliegend“ erkannt, dass Erträge und Vermögen aus illegalen Geschäften die Finanzierung der Immobilie erst zugelassen hätten. Es ordnete in der Folge die Löschung des zugunsten der Sparkasse bestellten Grundpfandrechts an. Der Vorstand der Sparkasse hatte keine Kenntnis von den Geldflüssen.

 

Streitbörger drang mit der namens der Sparkasse eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang durch: Der Bundesgerichtshof entschied mit einstimmigem Beschluss vom 22.09.2022, dass die Anordnung des Erlöschens des Grundpfandrechts zu entfallen hat. Dabei machte sich der 3. Strafsenat die Begründung von Streitbörger zu eigen, dass nur das Verhalten von Vorständen oder sonstigen zur Vertretung berechtigten Führungskräften der Sparkasse zugerechnet werden könne, nicht aber das eines Finanzierungsberaters. Dieser Entscheidung kommt wegen ihres grundsätzlichen Charakters Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zu.

 

 

Mit inhaltlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Philip Seel, Partner Streitbörger am Standort Hamm, p.seel@streitboerger.de, Tel. +49(2381)1608-122122. 

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Dr. Philip Seel, Partner bei Streitbörger am Standort Hamm.